Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung ab 22.11.2021
Es
wurde eine Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung verlautbart: Bundesgesetzblatt, vom
16.11.2021.
Hier die wichtigsten Änderungen für
Pendler:
Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu
beruflichen Zwecken ist nach wie vor mit einem 3G-Nachweis möglich.
Welche Nachweise sind für Pendler
möglich?
-
Impfnachweis mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff (BioNtech/Pfizer, AstraZeneca, Johnson & Johnson,
Moderna, Sinopharm, Sinovac)
Achtung: Der Impfstoff Sputnik V ist nicht zugelassen.
-
Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion
-
PCR-Test: Testgültigkeit 72 Stunden ab Probennahme
-
Antigentests: Testgültigkeit 24 Stunden ab Probennahme
ACHTUNG: Bisher galt bei der Einreise aus
sicheren Staaten (z. B. Ungarn, Rumänien, Slowakei, Deutschland usw.) der Test 7 Tage lang. Dies ändert sich nunmehr ab
22.11.2021. Es gelten bei den Tests nun mehr die oben angeführten kürzeren Fristen.
Antikörpernachweise und Antigentests zur Eigenanwendung
(„Wohnzimmertests“) zählen ab 22.11.2021 nicht mehr als Nachweise für die Einreise.
ACHTUNG: Bei der Einreise aus „sicheren Staaten“
(z. B. Ungarn, Rumänien, Slowakei, Deutschland) ist auch nach wie vor möglich, dass der Test binnen 24 Stunden nach der Einreise
nachgeholt werden kann, falls bei der Einreise kein 3G-Nachweis vorliegt. In der Zwischenzeit wird keine Quarantäne
vorgeschrieben!
In diesem Fall ist aber verpflichtend eine Registrierung durchzuführen! Die
Registrierung erfolgt online über entry.ptc.gv.at
(Achtung: Aufgrund der Novelle wird es bei den Feldern im Onlineformular noch zu Adaptierungen kommen.)
Diese Registrierung muss jeweils bei Änderung relevanter Daten,
spätestens jedoch alle 28 Tage, erneuert werden.
Die erhaltene Sendebestätigung (PDF-Dokument mit einem QR-Code) ist entweder ausgedruckt oder digital (z. B.
Smartphone) mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Ausnahmsweise können auch die neuen Registrierungsformulare der
Anlage D (DE) oder Anlage E
(EN) in Papierform vorgelegt werden.
Wesentlich ist, dass die Pendlereigenschaft bei der
Einreise glaubhaft gemacht werden muss (wie bisher). Das erfolgt im Regelfall über eine Pendlerbescheinigung des Arbeitgebers. Muster
finden Sie hier:
Die Ausnahme von der Verordnung zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs bleibt nach wie vor
aufrecht und ist unverändert.
Was bedeutet das für die
Praxis?
Wenn die Pendler, nicht 2G sind, und daher testen müssen und den
Test z. B. am kommenden Montag bei der Einreise noch nicht vorliegend haben, weil dieser erst im Burgenland durchgeführt wird, kann eine Einreise
dennoch erfolgen. Der Test muss für die Einreiseverordnung unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden.
Weiters ist in diesem Fall eine Registrierung (siehe oben) notwendig. Eine Quarantäne ist in dieser Zeit nicht vorgeschrieben.
Ansonsten könnte z. B. noch am Freitag ein PCR-Test durchgeführt
werden, der für die Einreise am Montag noch gültig ist (72 Stunden ab Probennahme).
ACHTUNG: Am Arbeitsplatz muss ohnehin seit
1.11.2021 durchgehend ein 3G-Nachweis gegeben sein. Details/Ausnahmen siehe:
wko.at/service/faq-coronavirus-infos
Informationen zu den
Impfstoffen:
Für die COVID-19-Einreiseverordnung zählen nicht nur die in
Österreich anerkannten Impfstoffe, sondern auch Sinovac und Sinopharm. Für 3G am Arbeitsplatz zählen aber nur die in Österreich anerkannten
Impfstoffe (BioNtech/Pfizer, AstraZeneca, Johnson & Johnson, Moderna). Sputnik V zählt nicht!
Welche Möglichkeiten haben daher ausländische
Arbeitnehmer, die mit einem nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden (also: Sinovac, Simopharm, Sputnik), um den Arbeitsort betreten zu
dürfen?
- Impfung + Antikörper: Nachweis über Vorliegen von neutralisierenden Antikörpern (z. B. aufgrund der Sputnik-Impfung) und anschließend
einmalige Impfung mit anerkanntem Impfstoff (z. B. Pfizer/Moderna usw.).
- Nochmalige Impfung in Österreich mit dem Impfstoff Johnson & Johnson: 3G-Nachweis ab dem 22. Tag nach der Impfung.
- Zweimalige Impfung zusätzlich in Österreich (z. B.: zweimal BioNTech/Pfizer oder Moderna).
Wir weisen darauf
hin, dass dies ausschließlich eine rechtliche Information darstellt, um den 3G-Status zu erreichen. Ob die genannten Punkte im jeweiligen
Einzelfall medizinisch sinnvoll und empfehlenswert sind, ist mit einem Arzt Ihres Vertrauens abzuklären.
Hinweis: Personen, die in Österreich
sozialversichert sind, können auch in Österreich geimpft werden. Als Wohnadresse ist der Ort des Dienstgebers einzugeben.
Neben der Impfung besteht natürlich auch weiterhin die
Möglichkeit eines Tests bzw. eines Genesungsnachweises.
|
|
|